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Maskenpflicht, FFP2-Masken und arbeitsrechtliche Vorschriften

Anmerkung:
Die Richtlinien und Regeln unterliegen einer ständigen Überarbeitung. Der hier aufgezeigte Stand ist schon nicht mehr aktuell, kann jedoch noch als Orientierung dienen.

Die Gebrauchsdauer (bislang: Tragezeitbegrenzung) ist natürlich Gegenstand einer individuellen Gefährdungsanalyse und Ergebnis einer Tauglichkeitsuntersuchung. Die angegebenen Zeiten sind Richtwerte für eine mittelschwere Arbeit.

Wenn von Maskenpflicht und den FFP2-Masken die Rede ist, dann hört oder liest man häufig auch, dass da vorher eine Untersuchung stattfinden muss, dass Tragezeiten begrenzt sind und dass zusätzliche Pausenzeiten gewährt werden müssen.

Ich habe mir daher einmal die Mühe gemacht und recherchiert, welche Regelungen es dazu gibt und welche wesentlichen Vorgaben für FFP2-Masken im Arbeitsumfeld gelten.

Selbstverständlich ist dies keine Rechtsberatung und keine umfassende Würdigung aller arbeitsrechtlichen Vorschriften, die Zusammenfassung kann aber als gute Basis für eigene Recherchen verwendet werden und zur Nachfrage bei den Unfallversicherern und den Gewerbeämtern.

Als Arbeitgeber wäre ich jedenfalls sehr vorsichtig und würde die vom Land angeordnete Maskenpflicht nur nach Berücksichtigung aller arbeitsmedizinischen Vorgaben wirklich umsetzen. Aus meiner laienhaften juristischen Sicht könnte sich sonst eine Haftung für gesundheitliche Schäden ergeben und sogar eine strafrechtlich relevante Handlung. Und da dürfte sich jede Betriebshaftpflichtversicherung davor drücken,  für Personenschäden aufzukommen. Die Missachtung allgemein gültiger arbeitsrechtlicher Grundsätze dürfte grob fahrlässig sein, in Angesicht der öffentlichen Diskussion dazu sogar vorsätzlich.

Hier die Übersicht zum freien Download:

20210125-FFP2-Maskenpflicht

Atemschutz (und damit auch Filtermasken) wird in der DGUV-Richtlinie 112-190 geregelt. (DGUV=Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)

 

Ein paar Anregungen zum Thema Maskenpflicht. Hier sind ein paar Ausschnitte zusammengetragen, die aus meiner Sicht eine grobe Orientierung zum Thema FFP2-Masken zusammenfassen. Die Regelungen müssen aber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden, die Auszüge erfolgen daher ohne Anspruch auf Vollständigkeit, ohne Rechtsberatung und ohne Gewähr. Auskunft erteilen gegebenenfalls die Gewerbeämter, Arbeitsmediziner, die Unfallversicherer etc.

Ergänzend gilt eine Vielzahl von Vorschriften (z.B. Betriebssicherheitsverordnung, Biostoffverordnung, diverse Unfallverhütungsvorschriften, diverse technische Regeln; insgesamt ca 18, dazu noch eine Vielzahl von Normen)

 

Die DGUV-Richtlinie ist downloadbar unter

https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-regeln/1011/benutzung-von-atemschutzgeraeten?number=SW15011

Dort steht auch, dass FFP2 Masken nicht zum Schutz gegen das SARS-Covid-2 zugelassen sind, denn in den Technischen Regeln TRBA-462 wird das Virus der Risikogruppe 3 zugeordnet. Es heißt in der Richtlinie jedoch: „Biologische Arbeitsstoffe, die der Risikogruppe 3 zugeordnet sind, erfordern ein solches der Klasse FFP3 . “ Insofern sind (wenn man schon auf Maskenpflicht pocht) FFP2 Masken (und damit erst recht Alltagsmasken) NICHT GEEIGNET.

Technische Regeln downloadbar unter

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBA/TRBA-462.html

 

In der DGUV-Richtlinie gibt es Anwendungsregeln für FFP2 (und alle anderen) Masken:

Diese finden sich auf den Seiten 37ff (3.2. Benutzung).

Dort finden sich auch Regeln zu nötigen Unterweisungen (erstmalig und mindestens jährlich), konkret notwendige Gefährdungsbeurteilungen usw.

U.a. steht dort:

3.2.1 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

[…] Die Benutzung von Atemschutzgeräten bedeutet im Allgemeinen eine zusätzliche Belastung für den Träger, so dass seine Eignung durch einen Arbeitsmediziner oder einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ bestätigt wird . Bei der erforderlichen Erstuntersuchung und folgenden Nachuntersuchungen wird zur Beurteilung der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“ herangezogen . […]

3.2.8.1 Partikelfilter und partikelfiltrierende Halbmasken

[…] Gegen radioaktive Stoffe und luftgetragene biologische Arbeitsstoffe dürfen Partikelfilter nur einmal oder höchstens für die Dauer einer Arbeitsschicht gebraucht werden . Die jeweilige Gebrauchsdauer oder ein möglicher Mehrfachgebrauch während einer Arbeitsschicht ist entsprechend der Gefährdungsbeurteilung festzulegen .

Mikroorganismen können sich möglicherweise in Partikelfiltern anreichern und bei der Wiederbenutzung zu einer Infektionsgefahr führen.

[…]

3.3.5 Entsorgung

Kontaminierte und der Verwendung entzogene Geräte oder Bestandteile, z .B . Atemfilter, sind in geeigneten, sicher verschließbaren Behältnissen zu sammeln, zu lagern und fachgerecht zu entsorgen .

Bei der Entsorgung sind die entsprechenden Vorschriften, z .B . das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie die Gefahrstoffverordnung, zu beachten .

Anhang 2

Tragezeitbegrenzung

[…]

[…]

 

Das bedeutet, dass nach einer Tragedauer von 75 min eine Pause von 30 min einzulegen ist! Maximal 5 x pro Arbeitsschicht (also max 6 ¼ Stunden Tragedauer pro Schicht)

Und es dürfen maximal 4 Arbeitsschichten pro Woche absolviert werden (oder 5, wenn nach 2 Arbeitsschichten 1 Tag Pause ist, dann nur eine Arbeitsschicht und wieder ein Tag Pause, dann wieder 2 Arbeitsschichten)

Anhang 3

Erläuterungen zu den Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und zur Gruppeneinteilung nach den „Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 „Atemschutz“ (BGI/GUV-I 504-26).

 

Die DGUV-Information 240-260 „Handlungsanleitung für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem DGUV Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte““ist downloadbar unter

https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/721/handlungsanleitung-fuer-arbeitsmedizinische-untersuchungen-nach-dem-dguv-grundsatz-g-26-atemschutzge

 

Hieraus ergibt sich, dass für Träger von FFP2-Masken mindestens eine Vorsorgeuntersuchung anzubieten ist:

„Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern (ArbMedVV) bzw. zu veranlassen (BGV/GUV-V A4).“

 

Informationen recherchiert und zusammengetragen von Dirk Rosenbaum (blog.rosenbaum-service.de)

Ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Stand 25.01.2021

Zuletzt geändert am 24.05.2022.